Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (z.B. auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) haben.

