Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten als Ausgleich von Minderleistungen erhalten.
Förderhöhe und Dauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl dem Grunde nach als auch über Höhe und Dauer dieser Leistung.
Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalisierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betragen. Der Eingliederungszuschuss kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monate gezahlt werden.

