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Fördervoraussetzungen

Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II unmittelbar zugute kommen. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Die durchzuführenden Arbeiten müssen zusätzlich sein, das heißt, dass sie ohne die Förderung unterbleiben oder erst frühestens in 2 Jahren durchgeführt werden. Arbeitsgelegenheiten dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen dürfen durch die Arbeitsgelegenheit keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Die Arbeitsgelegenheit muss den Erfordernissen des regionalen Arbeitsmarktes gerecht werden. Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bewilligung und passgenauen Besetzung wird sie konkret und ausführlich beschrieben.