Als Einkommen wird grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert bezeichnet, welches Sie einmalig oder regelmäßig erhalten.

Grundsätzlich wird beim Einkommen immer zwischen Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen (z.B. Rentenzahlungen) unterschieden.

Entsprechend der Einkommensart variiert auch der Freibetrag auf das Einkommen, sodass nicht das vollständige Einkommen in tatsächlicher Höhe angerechnet wird.

 

Einkommen - Freibetrag = bereinigtes Einkommen oder auch anzurechnendes Einkommen.

 

Bei der Anrechnung von Einkommen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs entscheidend, da das Einkommen in dem Monat angerechnet wird,

im dem Sie es erhalten haben.

Erwerbseinkommen

Das Einkommen, welches Sie aus Ihrer Beschäftigung erzielen, wird nicht in vollständiger Höhe auf Ihr Bürgergeld angerechnet.

 

Sie erhalten auf das Erwerbseinkommen einen pauschalierten Freibetrag.

Der Freibetrag ist entsprechend der Einkommenshöhe gestaffelt.

 

* Der weitere Freibetrag wird für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern berücksichtigt
Einkommenshöhe (brutto) Freibetrag in %
0,00 - 100,00 € 100 %
100,01 - 520,00 € 20 %
520,01 - 1000,00 € 30 %
1000,01 - 1200,00 € 10 %
1200,01 - 1500,00 €* 10 %

Der Freibetrag kann im Einzelfall auch höher ausfallen, wenn z.B. höhere Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) nachgewiesen werden.

sonstiges Einkommen

Alle Einkommen mit Ausnahme des Erwerbseinkommens werden als sontiges Einkommen berücksichtigt.

 

Sonstige Einnahmen können z.B. sein:

  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Renteneinkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Mieteinnahmen
  • Zinserträge
  • und weitere Einkommen

Auf diese Einkommen erhalten volljährige Kundinnen und Kunden einen monatlichen Freibetrag in Höhe von  30,00 €.

nicht anzurechnendes Einkommen

Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen. Diese Einnahmen werden deshalb nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

 

Beispiele für privilegiertes Einkommen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen
  • Erziehungsgeld
  • Pflegegeld
  • Blindengeld
  • und weitere

Einkommen von Schüler, Studenten und Auszubildende

Schülern, Studenten und Auszubildenden, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen besonderen Freibetrag auf das erzielte Erwerbseinkommen. Das Einkommen, welches Sie aus Ihrer Beschäftigung erzielen, wird nicht in vollständiger Höhe auf Ihr Bürgergeld angerechnet.

 

Erwerbseinkommen, welches Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ausschließlich in Ferienzeiten erzielen, bleibt anrechnungsfrei.

Erwerbseinkommen, welches auch außerhalb der Ferienzeiten erzielt wird, bleibt bis zu
einem Grundabsetzbetrag von 538,00 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Das Erwerbseinkommen von Studierenden und Auszubildenden bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres bleibt ebenfalls bis zu einem Grundabsetzbetrag von 538,00 Euro
monatlich anrechnungsfrei.

 

Sie erhalten auf das Erwerbseinkommen einen pauschalierten Freibetrag.

Der Freibetrag ist entsprechend der Einkommenshöhe gestaffelt.

 

Einkommenshöhe (brutto) Freibetrag in %
0,00 - 538,00 € 100 %
520,01 - 1000,00 € 30 %
1000,01 - 1200,00 € 10 %

Der Freibetrag kann im Einzelfall auch höher ausfallen, wenn z.B. höhere Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) nachgewiesen werden.

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