Als Vermögen werden alle Besitzeigentümer gewertet, die in Geld messbar sind. Es ist dabei unabhängig, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.


 

 

Geld (unabhängig ob auf dem Konto oder in bar) oder Dinge, die Sie "zu Geld machen“ können, nennt man Vermögen. Es ist dabei nicht entscheidend, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bargeld,
  • Bankguthaben,
  • Aktien,
  • Bausparverträge,
  • Lebensversicherungen,
  • Immobilien,
  • Schmuck,
  • Autos,
  • Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre,
  • Erbansprüche.

Von Ihrem Vermögen wird nicht alles berücksichtigt. Es gibt sogenannte Freibeträge, die wir bei der Berechnung abziehen.

Freibetrag

Mit dem Bürgergeld wird eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate des ersten Bezuges von Bürgergeld (bei bestehenden Leistungsfällen bis zum 31. Dezember 2023) eingeführt.

Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

 

Beispiel: Eine Familie mit 2 Kindern:

  • Antragsteller/in         ► 40.000 €
  • Partner/in                   ► 15.000 €
  • Kind 1                         ► 15.000 €
  • Kind 1                         ► 15.000 €
  • Gesamt:                     =   85.000 €

 

Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt für jede Person der Freibetrag 15.000 €.

 

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

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