Geld zum Leben

Der Bedarf setzt sich aus der Regelleistung, eventuellem Mehrbedarf sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.
Unter gewissen Umständen können zudem einmalige Leistungen gewährt werden. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.

Regelleistung

Ihr Lebensunterhalt wird in einer Pauschale, den so genannten Regelsätzen gewährt. Die Regelleistung beinhaltet die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Warmwasseraufbereitung, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens.

 

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld in gleicher Höhe, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 25-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Leistungen nach dem SGBII werden nur dann gewährt, wenn die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist.

 

Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Die unten stehenden Regelsätze gelten ab dem 1. Januar 2024.

Höhe

Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r) 563,- €  
Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaften) 506,- €  
Kinder von 18 bis 24 Jahre 451,- €  
Kinder von 14 bis 17 Jahre 471,- €  
Kinder von 6 bis 13 Jahre 390,- €  
Kinder 0 bis 5 Jahre 357,- €  

Mehrbedarfe

In bestimmten Lebenssituationen können Mehrbedarfe gewährt werden. Dies gilt im Einzelnen für:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder,
  • Menschen mit Behinderungen, sofern Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
  • kostenaufwändige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
  • Leistungen für atypische, laufende Bedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II)

Anspruchsvoraussetzungen

Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt oder Sie haben die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht
  • Sie wohnen in der StädteRegion Aachen und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten (Erwerbsfähigkeit)
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig
  • Sie sind gesetzlich nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen

Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ganz ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken zu können.

Ausschlüsse

Personen, die nicht erwerbsfähig sind (mind. drei Stunden täglich arbeiten können), die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Therapieeinrichtungen) untergebracht sind, erhalten keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese Personen können auf Antrag Leistungen nach dem SGB XII bei ihrer zuständigen Kommune erhalten.

Grundsätzlich haben auch Auszubildende, Schüler und Studenten keinen Leistungsanspruch. Für sie kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) bestehen. Diese Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.

einmalige Leistungen

Unabhängig von den Regelbedarfen können in folgenden Fällen einmalige Leistungen beantragt werden:

  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich der bei Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltgeräten z.B. bei erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn Sie nach einem Brand oder Diebstahl Hausrat oder Kleidung verloren haben (einmalige Leistung)
  • bei Umzug oder Neuanmietung einer Wohnung (Wohnungsbeschaffungskosten). Dies könnte z.B. eine Kaution, eine Einzugsrenovierung, Mietkosten eines Umzugswagen sein

Manchmal kann das Jobcenter mit einem Darlehen weiterhelfen, z.B. wenn dringend benötigte Einrichtungsgegenstände ( Waschmaschine oder Kühlschrank) ersetzt werden müssen oder bei Strom – bzw. Mietschulden.

Infos und Links