Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmer elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich nur „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Wir weisen unsere Kundinnen und Kunden darauf hin, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aktiv bei ihrem Arzt einfordern müssen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUBs einreichen. Im Bereich der eServices unter Jobcenter.Digital lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und auch hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden des Jobcenter StädteRegion Aachen zudem auch in der Kunden-App „Jobcenter Aachen“ hochladen.