Bürgergeld - Änderungen zum 01.01.2023

Zum Jahreswechsel löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Die ab Januar 2023 erhöhten Regelbedarfe wurden pünktlich und automatisiert zum Jahreswechsel (30.12.2022) an die rund 49.000 Menschen in ca. 24.000 Bedarfsgemeinschaften ausgezahlt.
Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes muss kein neuer Antrag gestellt werden. Endet jedoch der laufende Bewilligungsabschnitt, ist – wie bereits in der Vergangenheit – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Erhöhte Regelsätze
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für junge Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Für Kinder und Jugendliche wird seit Juli 2022 weiterhin ein Kindersofortzuschlag von 20 € / Monat gezahlt.
Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten
Ab einem Bewilligungsbeginn in 2023 kommen neue Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr bleibt ein Vermögen von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Danach beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit ebenfalls in tatsächlicher Höhe anerkannt, Heizkosten werden grundsätzlich in angemessener Höhe anerkannt. Bei Bewilligungen, die in 2022 ausgesprochen wurden und ins Jahr 2023 reichen, gelten noch die bisherigen Regelungen.'
Leistungsminderungen bis maximal 30 Prozent

Das sogenannte „Sanktionsmoratorium“ endet vorzeitig zum Jahreswechsel und die Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen in Zukunft – werden neu geregelt: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei den Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß.
Ergänzender Hinweis: Nur ca. 2-3 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden in der Vergangenheit durchschnittlich mit mindestens einer Sanktion belegt.
In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres verschiedene Änderungen zur Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.
Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter www.jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.