Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung ihres Fallmangers oder Arbeitsvermittlers grundsätzlich für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten, also auch ins Ausland verreisen.
Eine solche Ortsabwesenheit kann nur genehmigt werden, wenn in dieser Zeit die Integration in den Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt wird. Daher ist für Kunden, die an Integrationsmaßnahmen teilnehmen, in der Regel keine Genehmigung vorgesehen – bei längerfristigen Maßnahmeteilnahmen besteht jedoch ggf. Anspruch auf unterweisungsfreie Zeiten, in den eine Ortsabwesenheit möglich wäre.
Einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung gibt es nicht; es erfolgt jeweils eine Prüfung des Einzelfalls.
Wer länger als genehmigt ortsabwesend ist, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen, dies betrifft auch den Krankenversicherungsschutz. In diesem Fall ist ebenfalls eine zeitige Abmeldung beim persönlichen Ansprechpartner erforderlich.
Die Regelungen gelten nicht für sog. „Ergänzer“, d.h. Kunden, die neben einer sozialversicherungspflichten Arbeit ergänzend Hartz-IV-Leistungen beziehen. Hier kann ein durch den Arbeitgeber genehmigter Urlaub selbstverständlich angetreten werden.