Das Jobcenter informiert

| Urlaub / Ortsabwesenheit

 Empfänger von Arbeitslosengeld II haben grundsätzlich keinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht.

Bei einer Abwesenheit aus dem ortsnahen Bereich von bis zu 3 Wochen / Jahr können die Leistungen jedoch weiter gezahlt werden. Erforderlich ist hierzu die vorherige Zustimmung des Arbeitsvermittlers. Diese wird erteilt, wenn durch diese Abwesenheit die Integration in den Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt wird.

Bei Teilnehmern an laufenden Integrationsmaßnahmen kann daher meist keine Genehmigung erteilt werden; hier sind bei längeren Maßnahmen aber unterweisungsfreie Zeiten vorgesehen, die die Teilnehmer in Anspruch nehmen können.

Einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung gibt es nicht; es erfolgt jeweils eine Prüfung des Einzelfalls.

Längere Abwesenheiten über 3 Wochen hinaus können bis zu 6 Wochen genehmigt werden; die Leistungen sind dann jedoch auf 3 Wochen beschränkt. Dauert die Abwesenheit länger als 6 Wochen, werden von für den gesamten Zeitraum keine Leistungen gezahlt.

Auch gilt: Wer nicht genehmigt oder länger als genehmigt ortsabwesend ist, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen, dies betrifft auch den Krankenversicherungsschutz.

Die Regelungen gelten auch für sog. „Ergänzer“, d.h. Kunden, die neben einer sozialversicherungspflichten Arbeit ergänzend Hartz-IV-Leistungen beziehen. Hier kann ein durch den Arbeitgeber genehmigter Urlaub angetreten werden, wenn dies dem Jobcenter ebenfalls mitgeteilt wurde.

Kontakt zum Jobcenter: 0241 / 88681-0, montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr