Die sog. „Soforthilfe“ vom Bund für Bezieher von Gas / Wärme wird im Dezember greifen: Vereinfacht gesagt ist der monatliche Abschlag für Gas- / Wärmelieferungen nicht zu zahlen, sondern wird vom Bund finanziert.
Diejenigen, die selber ihren Abschlag überweisen, können mit der Zahlung an den Gas-/Wärmeversorger aussetzen. Erfolgt dennoch eine Zahlung, können die Anbieter diese zurücküberweisen oder für die Jahresabrechnung als zusätzliches Guthaben berücksichtigen. Sofern mittels Einzugsermächtigung abgebucht wird, werden die Versorger in der Regel die Abbuchung aussetzen – oder ebenfalls die Zahlung als zusätzliches Guthaben berücksichtigen.
Das Jobcenter, welches bei seinen Kundinnen und Kunden die Kosten für Heizung übernimmt, wird seine monatliche Zahlung, die zum Monatswechsel November / Dezember erfolgen, jedoch nicht einmalig kürzen. Der Verwaltungsaufwand hierzu ist zu groß und die geschilderten Konstellationen zu unterschiedlich.
Gem. § 11 des neuen Gesetzes berücksichtigt das Jobcenter seine „zusätzliche Dezemberzahlung“ bei der Vorlage der Jahresendabrechnung durch den Kunden dann als Guthaben.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
| Jobcenter berücksichtigt Dezember-Abschlagszahlung bei Jahresabrechnung