Erleichterter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) bis Jahresende verlängert

| Keine Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft werden nicht auf Angemessenheit überprüft

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie den vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (SGB II) weiter bis zum Jahresende verlängert.

Aussetzen der Vermögensprüfung

Demnach gelten bei Anträgen bis Jahresende (Beginn des Leistungszeitraumes) gestellt werden, erleichterte Bedingungen.

Wer in diesem Zeitraum erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, muss Erspartes (bis zur Grenze von 60.000 € bzw. 30.000 € für jede weitere Person) in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes nicht einsetzen.

Übernahme der Kosten der Unterkunft

Auch wird die Prüfung, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung die örtlichen Angemessenheitsgrenzen überschreiten, für sechs Monate ausgesetzt.

Regelung gilt teilweise auch für Weiterbewilligungsanträge

Diese Regelungen greifen auch für Weiterbewilligungsanträge bei denen der Bewilligungszeitraum spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt, für ebenfalls sechs Monate.

Diese Weiterbewilligungsanträge sind seit September jedoch wieder erforderlich – ca. 6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden entsprechende Erinnerungen verschickt.

Wichtig ! Das Jobcenter leistet Leistungen zum Lebensunterhalt auch für Menschen, die nicht arbeitslos sind (wenn z.B. Erwerbseinkommen / Kurzarbeitergeld nicht ausreichen) oder bei Selbstständigen, die geringere Einkünfte haben. Ein Bedarfsrechner auf der Webseite des Jobcenter gibt eine erste, unverbindliche Orientierung:

 

https://www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/service/

 

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