Erleichterter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) weiter verlängert

| Bis 31.03.2021

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie den vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (SGB II) über das Jahresende hinaus bis aktuell zum 31.03.2021 verlängert.

Aussetzen der Vermögensprüfung

Demnach gelten bei Anträgen, die bis März 2021 (Beginn des Leistungszeitraumes) gestellt werden, erleichterte Bedingungen.

Wer in diesem Zeitraum erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, muss Erspartes (bis zur Grenze von 60.000 € bzw. 30.000 € für jede weitere Person) in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes nicht einsetzen.

Übernahme der Kosten der Unterkunft

Auch wird die Prüfung, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung die örtlichen Angemessenheitsgrenzen überschreiten, für sechs Monate ausgesetzt.

Regelung gilt teilweise auch für Weiterbewilligungsanträge

Diese Regelungen greifen auch für Weiterbewilligungsanträge bei denen der Bewilligungszeitraum spätestens am 31. März 2021 beginnt, für ebenfalls sechs Monate.

Wichtig: Das Jobcenter leistet Leistungen zum Lebensunterhalt auch für Menschen, die nicht arbeitslos sind (wenn z.B. Erwerbseinkommen / Kurzarbeitergeld nicht ausreichen) oder bei Selbstständigen, die geringere Einkünfte haben. Ein Bedarfsrechner auf der Webseite des Jobcenter gibt eine erste, unverbindliche Orientierung:

https://www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/service/

 

Zum Jahreswechsel kommen neue, gestiegene Regelsätze zur Anwendung (siehe Pressemitteilung vom 11.12.2020).

 

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