Kindergeld

| Nachzahlung und Erhöhung 2015 werden nicht auf SGB II Leistungen angerechnet

Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zahlen seit September 2015 das zum 1. Januar 2015 um 4 € erhöhte Kindergeld aus.

Die Nachzahlungen für die Vormonate beginnen im Oktober.

Grundsätzlich sind einmalige Einkünfte sowie eine dauerhafte Erhöhung anspruchsmindernd zu berücksichtigen, d.h. der SGB II Anspruch  und Auszahlungsbetrag wird entsprechend reduziert. Im Jahr 2015 findet dieser Grundsatz jedoch auf die Nachzahlung - und auch die laufende Erhöhung bis Jahresende - keine Anwendung. 

Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Erhöhungsbetrages. 
Ab Januar 2016 wird das Kindergeld in der dann tatsächlich gezahlten Höhe auf das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld angerechnet.
Die Umsetzung der Kindergelderhöhung ab 2016 erfolgt automatisiert über eine zentrale Anpassung der Parameter und führt zu einer Neuberechnung der Fälle.