Vereinfachungen für Leistungsbezug auch für Selbstständige / Aufstocker

| Vereinfachter Antragsvordruck - Update 02.04.

Der Gesetzgeber hat einen erleichterten Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beschlossen; die neuen Regelungen sind seit dem vergangenen Wochenende wirksam.

Aussetzen der Vermögensprüfung

Wer bis zum 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung (SGB II) stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, braucht sein Erspartes in den ersten sechs Monaten nicht einsetzen.

Unterkunftskosten werden anerkannt

Ferner entfällt auch die Angemessenheitsprüfung bei den Unterkunftskosten für sechs Monate. Erst danach beginnt die reguläre Sechsmonatsfrist, in der in Fällen unangemessener Unterkunftskosten, Bemühungen zur Reduzierung nachgewiesen werden müssen.

Auch Selbstständige werden unterstützt – vereinfachte Regeln

Für (Solo)-Selbstständige und Kleinunternehmer ist besonders wichtig, dass die Grundsicherung für die privaten Lebenshaltungskosten und Unterkunftskosten unabhängig von anderen staatlichen Unterstützungen für den Betriebsteil geleistet werden kann. Auch hier sind die Verfahren des Einkommensnachweises stark vereinfacht. Es erfolgen vorläufige Bewilligungen für zunächst sechs Monate; eine spätere Überprüfung erfolgt nur auf Antrag des Kunden.

Aufstocker / Ergänzer

Arbeitnehmer, die in derzeitige Situation von Lohneinbußen durch Kurzarbeit oder Lohnausfällen betroffen sind, können unter den vereinfachten Bedingungen ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes incl. der Unterkunftskosten beantragen.

Automatische Weiterbewilligungen

Kunden, die bereits Leistungen des Jobcenters erhalten, brauchen im Zeitraum bis zunächst August 2020 keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen - die Weiterbewilligung für die nächsten 12 Monate erfolgt automatisch.

Die Mitwirkungspflichten, d.h. das Mitteilen von relevanten Änderungen der persönlichen Lebenslage, bleiben davon unberührt.

Ein vereinfachter Antragsvordruck steht seit heute zur Verfügung. 

Über das Kontaktcenter des Jobcenters

www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/service kann der vereinfachte Antragsvordruck runtergeladen werden.

Der Antrag kann per E-Mail, als Anlage über das Kontaktformular oder durch Einwurf in die Hausbriefkästen gestellt werden. Eine postalische Übersendung ist auch möglich, auf Verzögerungen bei der Postzustellung und in den Scan-Zentren wird jedoch hingewiesen.

Bei einer Kontaktaufnahme über das neue Kontaktcenter melden sich

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters schnellstmöglich, bevorzugt per Telefon oder E-Mail, um alles Notwendige individuell zu klären.

Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es auch unter:

www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung

Ab sofort ist auch eine bundesweite Sonderhotline für Selbstständige, Freiberufler und alle Betroffenen geschaltet. Diese lautet: 0800 – 4 5555 23.

 

www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/service/