Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II wieder erforderlich

| Prüfung des Vermögens und Unterkunftskosten bleibt vereinfacht
Teile der Sonderregelung enden

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zur Grundsicherung (Bezug von Arbeitslosengeld II) erleichtert. Eine dieser Sonderregelungen endet diesen Monat.

 

Weiterbewilligungsantrag wieder notwendig

Kunden, deren Bewilligungszeitraum zwischen März und 30. August ausläuft, müssen während der Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Die Leistungen wurden automatisch für einen neuen Zeitraum bewilligt.

Alle Kunden, deren Bewilligungszeitraum noch den gesamten Monat August umfasst und demnach ab dem 31. August endet, müssen für den Zeitraum ab 1. September wieder einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Das Jobcenter StädteRegion Aachen hat daher in den vergangenen 3 Wochen Beendigungsmitteilungen an die betreffenden Kunden versandt und einen Antrag beigelegt. Um die unterbrechungsfreie Zahlung sicherzustellen, wird ein Einreichen bis zum 17.08.2020 beim Jobcenter dringend empfohlen.

 

Antragsstellung auf vielen Wegen möglich

Die Antragsunterlagen können auch bequem online über die Anwendung jobcenter.digital (Anmeldung erforderlich) oder das Kontaktcenter auf der Jobcenter Homepage www.jobcenter-aachen.de  übermittelt werden, alternativ auch per Post oder Einwurf in die Hausbriefkästen der Jobcenter-Geschäftsstellen.

Die Jobcenter-Geschäftsstellen sind weiterhin nach vorheriger, telefonischer Terminvereinbarung zugänglich; grundsätzlich ist für den Weiterbewilligungsantrag auch keine persönliche Vorsprache erforderlich. Die Mitarbeiter des Jobcenters stehen für Rückfragen auch zeitnah über das Kontaktcenter oder die lokalen Telefonnummern der Geschäftsstellen (siehe Homepage) zur Verfügung.

 

Weitere Sonderregelungen wurden bis 30.09.2020 verlängert

Die Sonderregelungen zur Vermögensprüfung und Übernahme der Kosten der Unterkunft wurden durch die Bundesregierung zunächst bis 30. September 2020 verlängert

D.h. für Anträge bis 30. September gelten weiterhin die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und verlängerten Übernahme der Kosten der Unterkunft auch bei deren Unangemessenheit, dies gilt auch bei Weiterbewilligungsanträgen.

 

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