Wichtige Informationen zum Pfändungsschutzkonto

| Konsequenzen für Kontoinhaber können erheblich sein. Rechtzeitige Umstellung des Girokontos erforderlich

Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Kontopfändungsschutz nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

 

Pfändungsschutz – und der Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen – sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit einem P-Konto möglich. Aufgrund dieser Systemänderung können die praktischen Konsequenzen für den Kontoinhaber im Einzelfall erheblich sein.

 

Wegfall des alten Pfändungsschutzrechts zum 1. Januar 2012

Das alte Pfändungsschutzrecht, das Schutz auch ohne P-Konto gewährte, entfällt zum 1. Januar 2012. Ab dem 1. Januar 2012 kann der Kontoinhaber Pfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto beanspruchen. Sofern für den Kontoinhaber kein P-Konto eingerichtet ist, aber eine Pfändung des Girokontos bereits erfolgt oder zu erwarten ist, sollte rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto bei der Bank beantragt werden.

 

P-Konto – Umwandlungsanspruch und rückwirkender Schutz

Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden (bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter). Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht.

 

Die Kreditinstitute sind grundsätzlich bereit, jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen (siehe <link http: www.zka-online.de zka kontofuehrung konto-fuer-jedermann.html>www.zka-online.de/zka/kontofuehrung/konto-fuer-jedermann.html).

Da die alte Regelung und damit der besondere Schutz von Sozialleistungen zum 31. Dezember 2011 endet, sollte bei einer Pfändung des Kontos die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012, bei dem kontoführenden Kreditinstitut beantragt werden.

Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Einzelkonten: Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) darf nicht als P-Konto geführt werden, so dass die Einrichtung von zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten ist.

 

Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag

Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.028,89 EUR je Kalendermonat.

 

Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag

 

Dann gelten derzeit (ab dem 1. Juli 2011) die folgenden erhöhten Freibeträge:

 

- 1.416,11 EUR bei einer Unterhaltspflicht

 

- 1.631,84 EUR bei zwei Unterhaltspflichten

 

- 1.847,57 EUR bei drei Unterhaltspflichten

 

- 2.063,30 EUR bei vier Unterhaltspflichten

 

- 2.279,03 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.

 

Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld).

 

Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen.

 

Bescheinigungen: Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut Bescheinigungen nur bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören:

- Arbeitgeber,

-  Familienkasse,

-  Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter),

-  Rechtsanwalt / Steuerberater und

-  anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

 

Die Bescheinigung ist kostenlos. Rechtsanwälte verlangen aber eine Gebühr. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Zentrale Kreditausschuss haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck entwickelt. Das führt allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor.

 

www.zka-online.de/zka/kontofuehrung.html,

 

www.bag-sb.de/uploads/tx_arbeitsmaterial/AG_SBV_P-Konto_Bescheinigung.pdf

 

Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung

Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbstständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend Pfändungstabelle beantragen.

 

Übertrag auf Folgemonat (Rücklage)

 

Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich einmalig der geschützte Freibetrag des Folgemonats.

 

Pfändungsschutz auch für Selbstständige

Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für die Einkünfte von Selbstständigen.

 

Pfändungsschutz nur bei Guthaben

Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Der Anspruch des Kontoinhabers auf Umwandlung in ein P-Konto besteht auch dann, wenn es einen Soll-Saldo ausweist. Dann kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-Kontos auch praktisch seine Wirkung entfalten kann.

 

Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen auch bei Sollsaldo

Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das P-Konto im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.