Auch die Kundinnen und Kunden des Jobcenters sind von stark steigenden Kosten für Haushaltsenergie / Strom und Heizkosten betroffen.
Die Heizkosten werden zusammen mit den Unterkunftskosten (z.B. Miete) in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern die Kosten angemessen sind; teilweise entfällt die Prüfung der Angemessenheit in Rahmen der Corona-Vereinfachungen auch zeitweise.
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich jedenfalls nach der jeweiligen Verbrauchseinheit, so dass bei Preissteigungen je Einheit diese mit anerkannt werden können.
Ausgaben für Haushaltsstrom müssen jedoch aus dem je Person feststehendem Regelsatz bestritten werden. Die Übernahme von Stromschulden – nur darlehnsweise – ist im SGB II an enge Voraussetzungen geknüpft.
Durch die neue Regelungen des § 19 Abs.5 der Stromgrundversorgungsverordnung hat jeder Stromanbieter seinen grundversorgten Kunden spätestens mit der Ankündigung zur Stromsperre eine Abwendungsvereinbarung mit einer zinsfreien Ratenzahlung vorzuschlagen, verbunden mit der weiteren Versorgung auf Vorauszahlungsbasis.
Diese angebotenen Vereinbarungen sind vorrangig zu nutzen. Sie gehen in der Regel der Prüfung einer darlehnsweisen Zahlung durch das Jobcenter voraus und stellen sicher, dass die Stromversorgung nicht unterbrochen werden muss.