Neue Regelbedarfe ab 01.01.2020

| Automatische Anpassung

Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres werden im SGB II die Regelbedarfe angepasst.

Für Alleinstehende und Alleinerziehende erhöht sich der monatliche Regelbedarf um 8 € von 424 € auf 432 €, jeweils 389 € (bisher 382 €) werden für volljährige Partner gezahlt.

Für Minderjährige belaufen sich die Regelbedarfe in verschiedenen Altersstufen auf 250 bis 328 €.

Die Neuberechnung / Erhöhung wurde / wird automatisch in allen laufenden Fällen durchgeführt und die pünktliche Auszahlung der erhöhten Regelbedarfe zum 01.01.2020 ist sichergestellt.

Der Regelbedarf soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken. Einher mit einer Erhöhung der Regelbedarfe geht auch die Erhöhung der Mehrbedarfe bspw. bei Schwangerschaft und Alleinerziehung, die prozentual vom jeweiligen Regelbedarf ermittelt werden.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 im Vergleich zu den Indexwerten des Vorjahreszeitraumes.

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 %

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,88 %.

Zusätzlich zu den Regelbedarfen können in besonderen Situationen Mehrbedarfe gewährt werden; zudem werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung finanziert.

 

Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r)

432 Euro

Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaften)

389 Euro

Personen ab dem 18. Lebensjahr bis 24 Jahre

345 Euro

Personen ab dem 14. Lebensjahr bis 17 Jahre

328 Euro

Kinder vom 6 bis 13 Jahre

308 Euro

Kinder 0 bis 5 Jahre

250 Euro