Jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres werden im SGB II (Bürgergeld) die Regelbedarfe angepasst.
Die Regelbedarfe, welche ab dem 01.01.2024 gelten, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.
| 2023 | 2024 |
Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r) | 502 Euro | 563 Euro |
Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaften) | 451 Euro | 506 Euro |
Personen ab dem 18. Lebensjahr bis 24 Jahre im Elternhaus | 402 Euro | 451 Euro |
Personen ab dem 14. Lebensjahr bis 17 Jahre | 420 Euro | 471 Euro |
Kinder vom 6 bis 13 Jahre | 348 Euro | 390 Euro |
Kinder 0 bis 5 Jahre | 318 Euro | 357 Euro |
Mit einer Erhöhung der Regelbedarfe geht auch die Erhöhung der Mehrbedarfe bspw. bei Schwangerschaft und Alleinerziehung einher, da diese prozentual vom jeweiligen Regelbedarf ermittelt werden. Die Neuberechnung und die damit einhergehende Erhöhung erfolgen automatisch.
Das Bundeskabinett hatte mit dem "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024" die neuen Regelsätze ab 2024 beschlossen. Mit dem Bürgergeld berechnet seit diesem Jahr der Gesetzgeber die Regelbedarfe nach einer neuen Grundlage. Ausschlaggebend für diese Grundlage waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise in der jüngsten Vergangenheit. Bei der Berechnung werden die Preisentwicklungen nun früher berücksichtigt. Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.
Der Regelbedarf soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens decken. Dazu zählt auch eine vertretbare Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.