Neue Regelbedarfe ab 1.1.2019

| Automatische Anpassung

Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres werden im SGB II die Regelbedarfe angepasst.

Für Alleinstehende und Alleinerziehende erhöht sich der monatliche Regelbedarf um 8 € von 416 € auf 424 €, jeweils 382 € (bisher 374 €) werden für volljährige Partner gezahlt.
Für Minderjährige belaufen sich die Regelbedarfe in verschiedenen Altersstufen auf 245 bis 322 €.

Die Neuberechnung / Erhöhung wurde / wird automatisch durchgeführt und die pünktliche Auszahlung der erhöhten Regelbedarfe zum 01.01.2019 ist sichergestellt.

Der Regelbedarf soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken. Einher mit einer Erhöhung der Regelbedarfe geht auch die Erhöhung der Mehrbedarfe bspw. bei Schwangerschaft und Alleinerziehung, die prozentual vom jeweiligen Regelbedarf ermittelt werden.
Die genaue Höhe finden Sie <link>[HIER].

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,8 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,52 %

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +2,02 %.

 

Zusätzlich zu den Regelbedarfen können in besonderen Situationen Mehrbedarfe gewährt werden; zudem werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung finanziert.