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Änderungen zum Jahreswechsel

| Zum 01.01.2017 werden die Regelleistungen im SGB II erhöht – Umstellung erfolgt automatisch. Sog. „Aufstocker“ werden durch Vermittler der Agentur für Arbeit betreut.

Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres werden im SGB II die Regelbedarfe angepasst.

 Für Alleinstehende und Alleinerziehende erhöht sich der monatliche Regelbedarf von 404 € auf 409 €, jeweils 368 € werden für volljährige Partner gezahlt. Für Minderjährige belaufen sich die Regelbedarfe in verschiedenen Altersstufen auf  237 bis 327 €. Die höchste Anpassung erfolgt für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren: Hier steigt der Satz um 21 € auf nunmehr 291 €

Die Neuberechnung / Erhöhung wird automatisch durchgeführt und die pünktliche Auszahlung der erhöhten Regelbedarfe zum 01.01.2017 ist sichergestellt.

Der Regelbedarf soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken. Einher mit einer Erhöhung der Regelbedarfe geht auch die Erhöhung der Mehrbedarfe bspw. bei Schwangerschaft und Alleinerziehung, die prozentual vom jeweiligen Regelbedarf ermittelt werden. Die genaue Höhe finden Sie <link>[HIER].

Eine weitere Änderung ist die Betreuung sogenannter „Aufstocker“: Arbeitslose Menschen, die neben der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I zusätzlich zu Deckung des Lebensunterhaltes Ihrer Familie SGB II-Leistungen beziehen: Diese werden ab dem 01.01.2017 in Sachen Arbeitsvermittlung weiterhin von ihrem Arbeitsvermittler aus der Agentur für Arbeit betreut.  Der Wechsel in die Betreuung des SGB II erfolgt nunmehr erst mit Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, i.d.R. nach 12 Monaten. Damit entfällt ein Wechsel der Betreuung in den ersten 12 Monaten, was eine schnellere Integration in den Arbeitsmarkt in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit befördern soll. Die ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes incl. Unterkunftskosten aus dem SGB II werden natürlich weiterhin im Jobcenter beantragt, berechnet und beschieden.